§ 4a T-SDJ 2004

T-SDJ 2004 - Sechste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Berechnung des Wildbestandes für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – hat auf der Grundlage eines in der Vergangenheit ermittelten Bestandes (Ausgangsbestand) unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete und einen wildartabhängigen Berechnungszeitraum unter Berücksichtigung der durch Abschuss- und Fallwildmeldungen erfassten Abgänge zu erfolgen.

(2) Der Ausgangsbestand nach Abs. 1 hat der Planungsgrundlage, die der Genehmigung oder Festsetzung des Abschussplanes zugrunde lag, zu entsprechen.

(3) Räumlich hat sich die Berechnung des Wildbestandes tunlichst auf den Lebensraum der zu berechnenden Wildart, mit Ausnahme des Reh- und Muffelwildes, mindestens jedoch auf einen Hegebezirk zu erstrecken.

(4) Zeitlich hat die Berechnung den Zeitraum der durchschnittlichen Lebenserwartung der jeweiligen Wildart in Jahren zu umfassen, insoweit qualitativ gleichwertiges Datenmaterial zur Verfügung steht, wenigstens aber vier Jahre (Berechnungszeitraum).

(5) Weiters sind bei der Berechnung des Wildbestandes folgende Parameter miteinzubeziehen:

a)

die jährliche mittlere Zuwachsrate in Prozent der Tiere, Geißen bzw. Schafe (Klasse I und II), ausgenommen beim Gams- und Steinwild;

b)

beim Gams- und Steinwild die jährliche, mittlere effektive Zuwachsrate in Prozent der Geißen (Klasse I und II), welche sich aus der Geburtenrate, die mit der Überlebensrate der Kitze multipliziert wird, ergibt;

c)

der Anteil der Stücke, die nach Jahreswechsel in eine nächsthöhere Altersklasse übergehen (Übergänge) nach der Formel:

Ü = - 0,326 x ln(n) + 0,67

Dabei ist Ü der auf zwei Dezimalstellen zu rundende Anteil jener Stücke, die in die nächsthöhere Altersklasse übergehen, und n die Anzahl der Jahre innerhalb der Altersklasse;

d)

das Geschlechterverhältnis des jährlichen Zuwachses;

e)

beim Gams- und Steinwild der Anteil der Kitze, die das erste Lebensjahr überleben, in Prozent (Überlebensrate) sowie der Anteil der Stücke der nachfolgenden Altersklassen, die den Winter nicht überleben, in Prozent (Verlustraten):

1.

männliche und weibliche Stücke der Altersklasse III beim Steinwild und der einjährigen Stücke beim Gamswild;

2.

Böcke der Altersklasse I;

3.

Geißen der Altersklasse I.

(6) Die über den Berechnungszeitraum nach den Abs. 1 bis 5 jährlich errechneten Wildbestände sind, ausgehend vom Ausgangsbestand, auf Plausibilität zu prüfen. Sind die durch Zählung ermittelten Wildbestände weder sinkend noch steigend, sind die weiblichen bzw. männlichen Stücke des Ausgangsbestandes stückweise so weit zu verändern, dass der Wert des rechnerisch mittleren Zuwachses dem Wert des tatsächlich mittleren Abganges der letzten vier Jahre entspricht. Sind die durch Zählung ermittelten Wildbestände hingegen steigend oder sinkend, sind die weiblichen bzw. männlichen Stücke des Ausgangsbestandes stückweise so weit zu verändern, bis der Trend der errechneten Wildbestände näherungsweise dem Trend der durch Zählung ermittelten Wildbestände entspricht.

(7) Der sich nach Abs. 6 ergebende Wildbestand ist dem betroffenen Jagdgebiet (§ 37b Abs. 4 Tiroler Jagdgesetz 2004), im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz Tiroler Jagdgesetz 2004) dem jeweiligen Teil, im Hinblick auf den anteiligen Wildlebensraum zuzuordnen.

 

In Kraft seit 08.07.2016 bis 31.12.9999
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