Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2026
(1)Absatz einsAufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 4 Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006 in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers der KrankenanstaltAufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt
a)Litera anicht eindeutig gegeben ist oder
b)Litera bnicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt und daraus ein erheblicher Schaden resultierte.
(2)Absatz 2Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach § 3 gewährt.Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach Paragraph 3, gewährt.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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