§ 2 T-PFG Aufgabe des Fonds

T-PFG - Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.01.2026
  1. (1)Absatz einsAufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 4 Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006 in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers der KrankenanstaltAufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung) entstanden sind und bei denen die Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt
    1. a)Litera anicht eindeutig gegeben ist oder
    2. b)Litera bnicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt und daraus ein erheblicher Schaden resultierte.
  2. (2)Absatz 2Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach § 3 gewährt.Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach Paragraph 3, gewährt.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 T-PFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 T-PFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 T-PFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 T-PFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 T-PFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-PFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 T-PFG
§ 3 T-PFG