Gesamte Rechtsvorschrift T-PFG

Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

T-PFG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 21.05.2020
Gesetz vom 4. Juli 2001 über die Errichtung eines Fonds zur
Entschädigung von Patienten nach Schäden im Zusammenhang mit
medizinischer Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (Tiroler
Patientenentschädigungsfonds-Gesetz)

LGBl. Nr. 71/2001

§ 1 T-PFG Errichtung des Fonds


(1) Zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgabe wird der Tiroler Patientenentschädigungsfonds, im Folgenden kurz „Fonds“ genannt, errichtet.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

§ 2 T-PFG Aufgabe des Fonds


(1) Aufgabe des Fonds ist die Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (§ 1 Abs. 2 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63) entstanden sind und bei denen eine Haftung des Trägers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist.

(2) Auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Sie werden nach Maßgabe der vorhandenen Mittel nach § 3 gewährt.

§ 3 T-PFG Mittel des Fonds


(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a)

den von den Trägern der Krankenanstalten nach § 41a Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2001, einzuhebenden Betrag,

b)

Rückflüsse aus Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz,

c)

Erträge aus dem Vermögen des Fonds,

d)

sonstige Zuwendungen.

(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 lit. a monatlich, bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Fonds zu überweisen.

§ 4 T-PFG Entschädigungsrichtlinien


Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:

a)

die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen,

b)

das Höchstausmaß der für einen Schadensfall zu gewährenden Leistungen,

c)

das Verfahren bei der Gewährung von Entschädigungsleistungen,

d)

die Rückabwicklung von Entschädigungsleistungen, für deren Gewährung die Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind.

§ 5 T-PFG Organe des Fonds, Geschäftsstelle


(1) Die Organe des Fonds sind:

a)

die Entschädigungskommission,

b)

der Vorsitzende der Entschädigungskommission und

c)

der Entschädigungsbeauftragte.

(2) Die Organe des Fonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Tiroler Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.

§ 6 T-PFG Entschädigungskommission


(1) Die Entschädigungskommission besteht aus:

a)

einem rechtskundigen Bediensteten des Aktiv- oder des Ruhestandes des Amtes der Tiroler Landesregierung mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens als Vorsitzendem,

b)

einem weiteren rechtskundigen Bediensteten des Aktiv- oder des Ruhestandes des Amtes der Tiroler Landesregierung und

c)

einem Arzt aus dem Kreis der Bediensteten des Aktiv- oder des Ruhestandes des Amtes der Tiroler Landesregierung.

(2) Die Mitglieder der Entschädigungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung vertritt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:

a)

Widerruf der Bestellung,

b)

Verzicht auf die Mitgliedschaft.

(4) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied der Entschädigungskommission zu widerrufen, wenn es seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder an der Ausübung seines Amtes dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(5) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus der Entschädigungskommission vorzeitig aus, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei der Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.

§ 7 T-PFG Aufgaben der Entschädigungskommission


Der Entschädigungskommission obliegen:

a)

die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen,

b)

die Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungsleistungen,

c)

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,

d)

die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung.

§ 8 T-PFG Aufgaben des Vorsitzenden


Dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission obliegt die Verwaltung des Fonds sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit sie nicht nach diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung der Entschädigungskommission von einem anderen Organ zu besorgen sind. Der Vorsitzende vertritt den Fonds nach außen.

§ 9 T-PFG Geschäftsgang der Entschädigungskommission


(1) Der Vorsitzende hat die Entschädigungskommission nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(2) Die Entschädigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Landesregierung hat das Nähere über die Geschäftsführung der Entschädigungskommission in einer Geschäftsordnung zu regeln. Diese hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Protokollführung zu enthalten.

§ 10 T-PFG Entschädigungsbeauftragter


Die Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten werden von der Tiroler Patientenvertretung wahrgenommen.

§ 11 T-PFG Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten


(1) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge auf Gewährung einer Entschädigungsleistung zu prüfen und vom Träger der Krankenanstalt die zur Entscheidung über den Antrag notwendigen Informationen und Unterlagen zu beschaffen.

(2) Der Entschädigungsbeauftragte hat die Anträge, die den Vorgaben dieses Gesetzes und der Entschädigungsrichtlinien entsprechen, samt den entscheidungswesentlichen Unterlagen unverzüglich an den Vorsitzenden der Entschädigungskommission weiterzuleiten.

(3) Der Entschädigungsbeauftragte hat der Entschädigungskommission und dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihnen die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

§ 12 T-PFG Verschwiegenheitspflicht


Die Organe des Fonds sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich bei der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.

§ 13 T-PFG Mitwirkungspflicht


Die Träger der Fondskrankenanstalten haben den Organen des Fonds auf deren Verlangen die zur Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen notwendigen Auskünfte unverzüglich zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind insbesondere Fotokopien der Krankengeschichten und der sonstigen erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.

§ 14 T-PFG Aufsicht über den Fonds


(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Entschädigungsrichtlinien und der Geschäftsordnung der Fondskommission eingehalten werden.

(2) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Gebarung in sämtliche Geschäftsstücke Einsicht zu gewähren.

(3) Der Fonds hat der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Ablauf eines Kalenderjahres einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 15 T-PFG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Der Patientenentschädigungsfonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Entschädigung von Patienten nach Schäden, die durch die Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten entstanden sind jeweils erforderlich sind:

a)

von Patienten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung, Daten zum Beruf, Sozialversicherungsnummer, Daten über den Gesundheitszustand, Daten über Vertretungsverhältnis, Daten zur Patienten-Verfügung, Sterbedatum, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen, Daten über Bankverbindungen,

b)

von Vertretern des Patienten, von Vertrauenspersonen des Patienten, von sonstigen involvierten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über das Beziehungsverhältnis zum Patienten, sowie Daten über die Staatsbürgerschaft, die ZMR-Zahl, das Geburtsland, den Geburtsort, den Familienstand, den Geburtsnamen,

c)

von den Ansprechpersonen von Gesundheitsdiensteanbietern, von den Ansprechpersonen von Patientenselbsthilfegruppen, von Ansprechpersonen der Haftpflichtversicherung der Krankenanstalt, vom im Verfahren beteiligten medizinischen Personal: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d)

von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Ausbildung.

(3) Personenbezogene Daten nach dieser Bestimmung, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen nach Abschluss der Bearbeitung jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen die Daten nach Abs. 2 soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten erforderlich ist, an die Landesregierung übermitteln.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 14 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe der Entschädigungskommission zu veröffentlichen.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 16 T-PFG (weggefallen)


§ 16 T-PFG seit 31.12.2018 weggefallen.

§ 17 T-PFG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz dürfen nur für Schäden, die nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten sind, gewährt werden.

Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler (T-PFG) Fundstelle


Gesetz vom 4. Juli 2001 über die Errichtung eines Fonds zur
Entschädigung von Patienten nach Schäden im Zusammenhang mit
medizinischer Behandlung in Tiroler Fondskrankenanstalten (Tiroler
Patientenentschädigungsfonds-Gesetz)

LGBl. Nr. 71/2001

Änderung

STF: LGBl. Nr. 71/2001 - Landtagsmaterialien: 221/01

LGBl. Nr. 39/2005 - Landtagsmaterialien: 89/05

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten