§ 7 T-PFG Aufgaben der Entschädigungskommission

T-PFG - Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Entschädigungskommission obliegen:

a)

die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen,

b)

die Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungsleistungen,

c)

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,

d)

die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung.

In Kraft seit 12.09.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 T-PFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-PFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 T-PFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 T-PFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 T-PFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 T-PFG
§ 8 T-PFG