§ 4 T-NG Stillhaltefristen

T-NG - Notifikationsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf:

a)

vier Monate im Fall einer beabsichtigten Vorschrift betreffend Dienste, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

b)

vier Monate im Fall einer beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Abs. 7 lit. b, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

c)

sechs Monate in allen nicht von lit. a und b erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

d)

zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

1.

im Fall des Entwurfs einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

2.

bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV vorgelegt worden ist;

e)

18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist nach lit. d einen Standpunkt festlegt.

(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. d und e enden vorzeitig,

a)

wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,

b)

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt, oder

c)

sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.

(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht

a)

wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen;

b)

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und

c)

für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. Vorschriften betreffend Dienste nach § 2 Abs. 7 lit. c.

(4) Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7 lit. b.

(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich nach § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

In Kraft seit 27.02.2019 bis 31.12.9999
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