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Legende:
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(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. d und e enden vorzeitig,
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(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht
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(4) Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7 lit. b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich nach § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.
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(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. d und e enden vorzeitig,
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(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht
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(4) Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 7 lit. b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.
(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich nach § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.