§ 4 T-NG Stillhaltefristen

Notifikationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf:

a)

vier Monate im FalleFall einer vom Land Tirol beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Abs. 5 lit. bVorschrift betreffend Dienste, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

b)

sechsvier Monate in allen nicht von litim Fall einer beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Abs. 7 lit. a erfassten Fällenb, wennsofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

c)

zwölfsechs Monate in allen nicht von lit. a und b erfassten Fällen, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

d)

zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

1.

im Fall des Entwurfs einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV-Vertrag vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

2.

bekanntgibtbekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV-Vertrag vorgelegt worden ist;

de)

18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist nach lit. cd einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. cd und de enden vorzeitig,

a)

wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,

b)

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt, oder

c)

sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt von dervom Europäischen Kommission oderParlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.

(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht

a)

wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen;

b)

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und

c)

für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. sonstige Vorschriften betreffend Dienste nach § 2 Abs. 57 lit. c.

(4) Abs. 1 lit. cd und de sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 57 lit. b.

(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich nach § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Stand vor dem 26.02.2019

In Kraft vom 31.03.2017 bis 26.02.2019

(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder angewendet wird. Diese Frist verlängert sich auf:

a)

vier Monate im FalleFall einer vom Land Tirol beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Abs. 5 lit. bVorschrift betreffend Dienste, sofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

b)

sechsvier Monate in allen nicht von litim Fall einer beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung nach § 2 Abs. 7 lit. a erfassten Fällenb, wennsofern innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

c)

zwölfsechs Monate in allen nicht von lit. a und b erfassten Fällen, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

d)

zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

1.

im Fall des Entwurfs einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste die Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV-Vertrag vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

2.

bekanntgibtbekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art. 288 AEUV-Vertrag vorgelegt worden ist;

de)

18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist nach lit. cd einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. cd und de enden vorzeitig,

a)

wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,

b)

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt, oder

c)

sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt von dervom Europäischen Kommission oderParlament und vom Rat der Europäischen Union oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.

(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht

a)

wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit und im Fall von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation nach § 3 Abs. 1 zu begründen;

b)

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und

c)

für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften bzw. sonstige Vorschriften betreffend Dienste nach § 2 Abs. 57 lit. c.

(4) Abs. 1 lit. cd und de sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen nach § 2 Abs. 57 lit. b.

(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedstaates sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Sind Berichte oder Stellungnahmen an die Europäische Kommission erforderlich, so hat die Übermittlung nach § 3 Abs. 1 zu erfolgen.

(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich nach § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

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