§ 3 T-NG Notifikationsverfahren

T-NG - Notifikationsgesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt.
  2. (2)Absatz 2Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aden vollständigen Titel des Entwurfes,
    2. b)Litera beine Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes des Entwurfes,
    3. c)Litera cdie Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen.
    Sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind. Sofern die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist dies zu begründen.
  3. (3)Absatz 3Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese
    1. a)Litera averbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;
    2. b)Litera bVerpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;
    3. c)Litera cSchutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;
    4. d)Litera dArt. 26 der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates, ABl. 2023 Nr. L 135, S. 1, anwenden;Artikel 26, der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates, ABl. 2023 Nr. L 135, Sitzung 1, anwenden;
    5. e)Litera elediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nachkommen;
    6. f)Litera flediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Abs. 6 und 7 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern, entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;lediglich eine technische Vorschrift nach Paragraph 2, Absatz 6 und 7 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern, entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;
    7. g)Litera gMaßnahmen betreffen, die im Rahmen des AEUV zum Schutz von Personen, insbesondere von Dienstnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.
In Kraft seit 10.05.2025 bis 31.12.9999
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