§ 3 T-NG Notifikationsverfahren

Notifikationsgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den vollständigen Titel des Entwurfes,

b)

eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes des Entwurfes,

c)

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen.

Sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind. Sofern die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist dies zu begründen.

Sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind. Sofern die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist dies zu begründen.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese

a)

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;

b)

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;

c)

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen UnionssrechtsaktenUnionsrechtsakten enthalten sind;

d)

Art. 812 Abs. 1 der Richtlinie 922001/5995/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit anwenden;

e)

lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nachkommen;

f)

lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Abs. 4 6 und 57 zum ZweckeZweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern, entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

g)

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen des AEUV-Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere von Dienstnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

Stand vor dem 26.02.2019

In Kraft vom 07.12.2013 bis 26.02.2019

(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Sofern eine vollständige Umsetzung einer internationalen oder europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Das Ersuchen um Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den vollständigen Titel des Entwurfes,

b)

eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhaltes des Entwurfes,

c)

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen.

Sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind. Sofern die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist dies zu begründen.

Sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, sind gleichzeitig die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig sind. Sofern die vertrauliche Behandlung ausdrücklich verlangt wird, ist dies zu begründen.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, zu übermitteln.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, sofern diese

a)

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;

b)

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Europäischen Union in Kraft gesetzt werden;

c)

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen UnionssrechtsaktenUnionsrechtsakten enthalten sind;

d)

Art. 812 Abs. 1 der Richtlinie 922001/5995/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit anwenden;

e)

lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nachkommen;

f)

lediglich eine technische Vorschrift nach § 2 Abs. 4 6 und 57 zum ZweckeZweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern, entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

g)

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen des AEUV-Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere von Dienstnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

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