§ 9 T-LSVV

T-LSVV - Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 9

Durchführung der Schulveranstaltungen

 

(1) Bei der Durchführung der Schulveranstaltungen hat der Klassenverband aufrecht zu bleiben. Die Zusammenfassung mehrerer Klassen ist jedoch zulässig.

(2) Berufspraktische Tage und Sporttage können aus schulorganisatorischen Gründen auch klassenübergreifend in Gruppen mit mindestens zehn Schülern durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 31.12.9999
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