§ 5 T-LSVV

T-LSVV - Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 5

Berufspraktische Tage

 

(1) Berufspraktische Tage dienen der Berufsorientierung und Berufsfindung durch die Vermittlung unmittelbarer Kontakte zum wirtschaftlichen Leben in Form von Begegnungen mit der Arbeitswelt, mit Fachexperten und mit Praktikern.

(2) Als berufspraktische Tage kommen insbesondere Informationsveranstaltungen an Berufsschulen, die Mitarbeit in Betrieben und Lehrwerkstätten sowie der Besuch von Berufsinformationsveranstaltungen, Seminaren und Vorträgen in Betracht.

(3) Berufspraktische Tage sind derart vorzubereiten und durchzuführen, dass es den Schülern ermöglicht wird, ihre Neigungen und Fähigkeiten für bestimmte Berufe zu erkunden. Die Schüler sind auf den Besuch der gewählten Einrichtungen vorzubereiten und über facheinschlägige Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren. Weiters sind die Schüler gegebenenfalls auf spezifische Unfallgefahren und auf zu beachtende Sicherheits- und Hygienevorschriften hinzuweisen und überdies zu einem sorgsamen Umgang mit Werkstätteneinrichtungen, Betriebsinventar und dergleichen anzuhalten.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 T-LSVV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 T-LSVV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 T-LSVV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 T-LSVV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 T-LSVV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSVV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 T-LSVV
§ 6 T-LSVV