§ 3 T-LSVV

T-LSVV - Landwirtschaftliche Schulveranstaltungs-Verordnung, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 3

Sporttage

 

(1) Sporttage dienen der körperlichen Ertüchtigung der Schüler und dem Erlernen oder der Erprobung von sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei sollen die Freude an der Bewegung gefördert und die Bewegungsfähigkeit und motorische Leistungsfähigkeit der Schüler verbessert werden.

(2) Als Sporttage kommen insbesondere Wandertage, Wintersporttage und Sommersporttage in Betracht.

In Kraft seit 01.09.2000 bis 31.12.9999
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