§ 126 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Sitzungen des Schulbeirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt, hat der Vorsitzende den Schulbeirat zu einer Sitzung binnen eines Monates ab Einlangen des Verlangens einzuberufen.

(2) Der Schulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie der Vorsitzende, im Fall der Verhinderung sein Stellvertreter, anwesend sind.

(3) Der Schulbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Fall einer mündlichen Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Die Sitzungen des Schulbeirates sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen und einen Schriftführer beiziehen.

(5) Die in der Sitzung des Schulbeirates gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer in einer Verhandlungsschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und beiden Vertretern der politischen Parteien (§ 122 Abs. 1 lit. b) zu unterfertigen ist. Sonstige schriftliche Ausfertigungen sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung regelt die vom Schulbeirat zu beschließende Geschäftsordnung. Diese hat insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen sowie Vorschriften über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gesetzlichen Vorschriften widerspricht.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Schulbeirates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 126 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 126 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 126 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 126 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 126 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 125 T-LSchG
§ 127 T-LSchG