§ 128 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Erziehungsberechtigte (Lehrberechtigte), die ihrer Verpflichtung nach § 14 nicht nachkommen, sowie volljährige Berufsschulpflichtige, die ihrer Berufsschulpflicht nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

eine private Berufs- oder Fachschule ohne Anzeige, vor Ablauf der im § 24 Abs. 1 festgesetzten Frist oder trotz Untersagung der Errichtung nach § 24 Abs. 2 eröffnet bzw. führt oder als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule diese Schule trotz Untersagung der Schulführung nach § 29 oder nach Erlöschen des Rechts zur Schulführung nach § 30 weiterführt,

b)

als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule der Schulbehörde trotz Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der privaten Berufs- oder Fachschule nicht anzeigt oder eine andere als die angezeigte Bezeichnung verwendet (§ 27 Abs. 1) oder der Verpflichtung nach § 27 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,

c)

als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule nach § 84 Abs. 5 Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne dass die private Berufs- oder Fachschule das Öffentlichkeitsrecht besitzt,

d)

als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule einen Schulleiter oder Lehrer, dessen Verwendung nach § 47 Abs. 4 bzw. § 48 Abs. 3 untersagt wurde, weiter in der privaten Berufs- oder Fachschule beschäftigt,

e)

die Durchführung der Aufsicht nach § 119 Abs. 4 sowie der Aufsicht durch Schulaufsichtsorgane nach § 120 vorsätzlich erschwert oder verhindert, soweit darin nicht die Verletzung einer dienstrechtlichen Vorschrift liegt,

f)

als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule den Anzeigeverpflichtungen nach den §§ 28 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 3 nicht nachkommt,

g)

ein privates Schülerheim nach Untersagung der Weiterführung nach § 34 Abs. 2 trotz weiteren Vorliegens der festgestellten Mängel weiterführt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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