§ 117 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Schulbehörde und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes zuständigen Organe haben über Ansuchen und Widersprüche ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(2) In den Angelegenheiten des § 113 haben die zuständigen Organe über Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. Andernfalls geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftliches Verlangen der Partei auf die Schulbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Schulbehörde einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich oder überwiegend auf ein Verschulden des zuständigen Organs zurückzuführen ist.

(3) Über Widersprüche gegen eine Entscheidung nach § 113 lit. c und i hat das zuständige Organ binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung über den Widerspruch zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 113 hat das Landesverwaltungsgericht binnen drei Monaten, in den Fällen der lit. c und i binnen drei Wochen nach deren Einlangen zu entscheiden. In den Fällen der lit. i ist der Schüler bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zum Besuch des Unterrichts in der nächsten bzw. zum nochmaligen Besuch des Unterrichts in der letzten Schulstufe berechtigt.

(5) Die Frist des Abs. 2 wird in den Fällen des § 113 lit. a und b, d bis h, j sowie l bis o für die Dauer der Ferien gehemmt.

In Kraft seit 25.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 117 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 117 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 117 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 117 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 117 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 116 T-LSchG
§ 117a T-LSchG