§ 109 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Schülervertreter (§ 108 Abs. 2) sowie deren Stellvertreter sind in gleicher, unmittelbarer, geheimer, freier und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl

a)

des Klassensprechers die Schüler einer Klasse,

b)

des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachrichtung,

c)

des Schulsprechers die Schüler einer Schule.

(3) Wählbar sind

a)

zum Klassensprecher jeder Schüler der betreffenden Klasse,

b)

zum Abteilungssprecher jeder Klassensprecher und dessen Stellvertreter der betreffenden Fachrichtung,

c)

zum Schulsprecher die Abteilungssprecher und deren Stellvertreter, bei Vorliegen nur einer Fachrichtung jeder Klassensprecher der Schule und dessen Stellvertreter.

(4) Die Wahl der Schülervertreter sowie der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges stattzufinden.

(5) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit, so ist zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl durchzuführen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Stellvertreter des Schülervertreters ist jener Kandidat, der bei der Wahl nach Abs. 5 die zweithöchste Zahl an Stimmen erhält.

(7) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachrichtung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Wahlberechtigten beschließt.

(8) Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten nach Abs. 4 durchzuführenden Wahl. Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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