§ 5 T-KFG Förderungsmaßnahmen

T-KFG - Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

a)

die Gewährung von Zuschüssen,

b)

die organisatorische Unterstützung und die Gewährung von Sachleistungen,

c)

die Vergabe von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien,

d)

die Durchführung von Wettbewerben und die Vergabe von Aufträgen,

e)

den Erwerb von kulturell bedeutsamen Werken und deren Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit,

f)

die Beratung von Förderungsempfängern,

g)

die Herausgabe von kulturellen Medien,

h)

die Durchführung kultureller Vorhaben und die Ausübung kultureller Tätigkeiten und

i)

die Einrichtung von oder die Beteiligung an im kulturellen Bereich tätigen Rechtsträgern.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 T-KFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 T-KFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 T-KFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 T-KFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 T-KFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 T-KFG
§ 6 T-KFG