§ 1 T-KFG Ziele der Kulturförderung

T-KFG - Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Land Tirol bekennt sich zur Freiheit und Vielfalt der Kultur. Es fördert im Landesinteresse gelegene kulturelle Vorhaben und Tätigkeiten, insbesondere wenn diese im Land ausgeübt werden oder einen sonstigen Bezug zum Land aufweisen.

(2) Ziele der Kulturförderung sind:

a)

die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Durchführung kultureller Vorhaben und die Ausübung kultureller Tätigkeiten,

b)

die Förderung zeitgenössischer Kunst sowie der Aufgeschlossenheit gegenüber neuen kulturellen und künstlerischen Entwicklungen,

c)

die Bewahrung und die Erschließung des kulturellen Erbes,

d)

die Förderung des Kulturverständnisses der Bevölkerung und des allgemeinen Zugangs zu kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen,

e)

die Ermöglichung der Teilhabe des Einzelnen am kulturellen Geschehen und

f)

die Unterstützung der Persönlichkeitsbildung und Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen durch kulturelle Betätigung.

(3) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 T-KFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T-KFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 T-KFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 T-KFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 T-KFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-KFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T-KFG