Gesamte Rechtsvorschrift T-KFG

Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

T-KFG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.04.2019
Gesetz vom 5. Mai 2010 über die Förderung der Kultur in Tirol
(Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010)

LGBl. Nr. 31/2010

§ 1 T-KFG Ziele der Kulturförderung


(1) Das Land Tirol bekennt sich zur Freiheit und Vielfalt der Kultur. Es fördert im Landesinteresse gelegene kulturelle Vorhaben und Tätigkeiten, insbesondere wenn diese im Land ausgeübt werden oder einen sonstigen Bezug zum Land aufweisen.

(2) Ziele der Kulturförderung sind:

a)

die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Durchführung kultureller Vorhaben und die Ausübung kultureller Tätigkeiten,

b)

die Förderung zeitgenössischer Kunst sowie der Aufgeschlossenheit gegenüber neuen kulturellen und künstlerischen Entwicklungen,

c)

die Bewahrung und die Erschließung des kulturellen Erbes,

d)

die Förderung des Kulturverständnisses der Bevölkerung und des allgemeinen Zugangs zu kulturellen Veranstaltungen und Einrichtungen,

e)

die Ermöglichung der Teilhabe des Einzelnen am kulturellen Geschehen und

f)

die Unterstützung der Persönlichkeitsbildung und Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen durch kulturelle Betätigung.

(3) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.

§ 2 T-KFG Grundsätze


(1) Förderungen sind nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist auf Förderungen durch Dritte Bedacht zu nehmen und insbesondere eine Abstimmung mit anderen Gebietskörperschaften bereits im Vorfeld anzustreben.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3 T-KFG Gegenstand und Bereiche


(1) Förderungen können gewährt werden für:

a)

einzelne oder mehrere bestimmte kulturelle Vorhaben,

b)

die allgemeine kulturelle Tätigkeit von Förderungsempfängern und

c)

die Schaffung und Aufrechterhaltung der für eine Tätigkeit nach lit. b notwendigen Strukturen.

(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 Abs. 2 und auf neue kulturelle Entwicklungen können Förderungen insbesondere in folgenden Bereichen gewährt werden:

a)

Bildende Kunst, Architektur und Design,

b)

Musik,

c)

Darstellende Kunst,

d)

Literatur,

e)

Volkskultur,

f)

Denkmalpflege,

g)

Museumswesen,

h)

Erwachsenenbildung und Büchereiwesen,

i)

Wissenschaft und Forschung,

j)

elektronische Medien, Fotographie und Film,

k)

neue und freie Medien,

l)

unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische Kulturarbeit,

m)

interkulturelle und transkulturelle Aktivitäten,

n)

Kulturinitiativen und

o)

Kulturvermittlung.

§ 4 T-KFG Förderungsempfänger


Eine Förderung darf nur natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die in einem der im § 3 genannten Bereiche kulturell tätig sind.

§ 5 T-KFG Förderungsmaßnahmen


a)

die Gewährung von Zuschüssen,

b)

die organisatorische Unterstützung und die Gewährung von Sachleistungen,

c)

die Vergabe von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien,

d)

die Durchführung von Wettbewerben und die Vergabe von Aufträgen,

e)

den Erwerb von kulturell bedeutsamen Werken und deren Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit,

f)

die Beratung von Förderungsempfängern,

g)

die Herausgabe von kulturellen Medien,

h)

die Durchführung kultureller Vorhaben und die Ausübung kultureller Tätigkeiten und

i)

die Einrichtung von oder die Beteiligung an im kulturellen Bereich tätigen Rechtsträgern.

§ 6 T-KFG Kunst am Bau


(1) Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist möglichst frühzeitig auf eine integrierte künstlerische Gestaltung derselben Bedacht zu nehmen.

(2) Als Richtwert für die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung ist ein Betrag in der Höhe von 1. v. H. der Baukosten anzustreben; die Festlegung im Einzelfall hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gebäudes und des Bauaufwandes zu erfolgen.

§ 7 T-KFG Verfahren für die Gewährung von Zuschüssen


(1) Um die Gewährung von Zuschüssen nach § 5 lit. a ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.

(2) Das Förderansuchen hat zu enthalten:

a)

eine allgemeine Beschreibung des zu fördernden kulturellen Vorhabens bzw. der zu fördernden kulturellen Tätigkeit,

b)

einen Finanzierungsplan,

c)

Angaben zu den Gesamtkosten und darüber, wie diese aufgebracht werden, und

d)

Angaben darüber, ob und inwieweit Förderungen durch Dritte gewährt werden.

(3) Der Zuschuss darf unbeschadet näherer Bestimmungen in Förderungsrichtlinien nach § 9 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Förderungswerber

a)

über die zur Durchführung des kulturellen Vorhabens bzw. für die Ausübung der kulturellen Tätigkeit notwendigen fachlichen und allenfalls notwendigen sonstigen Voraussetzungen verfügt,

b)

eine Eigenleistung in zumutbarer Höhe erbringt, sofern eine solche im Hinblick auf den Gegenstand der Förderung in Betracht kommt, und

c)

über die notwendigen Mittel zur Finanzierung verfügt, soweit diese nicht durch die beantragte und allfällige sonstige Förderungen sichergestellt sind.

(4) Der Zuschuss darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die Durchführung des kulturellen Vorhabens bzw. die Ausübung der kulturellen Tätigkeit oder für die Schaffung und Aufrechterhaltung von Strukturen erforderlich ist.

(5) Der Zuschuss ist unbeschadet näherer Bestimmungen in Förderungsrichtlinien nach § 9 unter der Bedingung zu gewähren, dass

a)

die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses durch die fristgerechte Vorlage von Unterlagen nachzuweisen ist,

b)

einer Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses durch die Landesregierung zugestimmt wird und

c)

der Zuschuss zurückzuerstatten ist, wenn dieser nicht widmungsgemäß verwendet oder kein Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung nach lit. a erbracht wurde.

(6) Soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach § 2 oder für das Erreichen des Förderungszweckes erforderlich ist, ist der Zuschuss unter zusätzlichen Bedingungen zu gewähren.

(7) Über das Förderansuchen ist binnen angemessener Frist schriftlich zu entscheiden.

§ 8 T-KFG Experten und Jurys


(1) Die Landesregierung kann sich, soweit sie dies im Einzelfall für erforderlich erachtet, bei der Beurteilung von kulturellen Vorhaben bzw. kulturellen Tätigkeiten von externen Experten beraten lassen.

(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus Jurys dauerhaft oder anlassbezogen einrichten und diese zur Beratung in folgenden Angelegenheiten heranziehen:

a)

bei der Verleihung von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien nach § 5 lit. c,

b)

bei der Durchführung von Wettbewerben nach § 5 lit. d und

c)

beim Erwerb von kulturell bedeutsamen Werken nach § 5 lit. e.

§ 9 T-KFG Förderungsrichtlinien


(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 2 und die Grundsätze nach § 2 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:

a)

die Ziele und den Gegenstand der Förderung,

b)

die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,

c)

die Förderungsmaßnahmen und das Ausmaß der Förderung,

d)

das Verfahren zur Gewährung der Förderung,

e)

die Bedingungen, unter denen die Förderung gewährt wird,

f)

die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung und

g)

die Rückerstattung einer nicht widmungsgemäß verwendeten Förderung.

§ 10 T-KFG Einrichtung und Aufgaben


(1) Beim Amt der Landesregierung werden Kulturbeiräte für folgende Bereiche eingerichtet:

a)

Bildende Kunst und Architektur,

b)

Musik,

c)

Literatur, Darstellende Kunst und Film,

d)

Erwachsenenbildung und Büchereiwesen,

e)

Volkskultur,

f)

Denkmalpflege und Museumswesen,

g)

Kulturinitiativen.

(2) Die Kulturbeiräte haben folgende Aufgaben:

a)

die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturförderung,

b)

das Herantragen von allgemeinen kulturpolitischen Zielvorstellungen an die Landesregierung,

c)

die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher kulturpolitischer Fragestellungen,

d)

die Erstattung von Vorschlägen zur Vergabe von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien nach § 5 lit. c und

e)

die Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, und von Entwürfen für Förderungsrichtlinien nach § 9.

(3) Die Kulturbeiräte können darüber hinaus jederzeit zu grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik Stellung nehmen.

§ 11 T-KFG Zusammensetzung, Bestellung, Funktionsdauer


(1) Den Kulturbeiräten gehören an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender und

b)

höchstens zehn weitere in den im § 10 Abs. 1 genannten Bereichen tätige Mitglieder, die im Hinblick auf ihre fachliche Eignung und ihr kulturelles Wirken bestellt werden.

(2) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft zuständigen Organisationseinheit vertreten.

(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b hat aufgrund von Vorschlägen von für das Land bedeutenden kulturellen Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen zu erfolgen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig oder nicht im notwendigen Umfang erstattet, ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied aus, kann für die restliche Funktionsdauer ein Ersatzmitglied bestellt werden.

§ 12 T-KFG Geschäftsgang


(1) Der Vorsitzende hat die Kulturbeiräte nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Kulturbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.

(2) Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nach Abs. 5 für einzelne Angelegenheiten nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter sind nicht stimmberechtigt.

(4) Die Mitgliedschaft zum Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

(5) Die Landesregierung hat für die Kulturbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(6) Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist beim Amt der Landesregierung einzurichten.

§ 13 T-KFG Kulturbericht


Die Landesregierung hat jährlich einen Kulturbericht, in dem die aufgrund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen dargelegt werden, herauszugeben. Der Kulturbericht ist dem Tiroler Landtag und den Kulturbeiräten zu übermitteln.

§ 14 T-KFG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung, die Vermeidung von Doppelförderungen oder die Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kulturbericht jeweils erforderlich sind:

a)

vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, projektbezogene Daten nach § 7 Abs. 2, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen,

b)

von Experten, Jury- und Kulturbeiratsmitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 an Organe des Bundes und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Fördervergabe, jeweils erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 14a T-KFG Geltungsbereich


(1) Dieser Abschnitt regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.

(2) Dieser Abschnitt berührt nicht die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen, des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut. Er gilt insbesondere nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.

 

§ 14b T-KFG Immunitätszusage


(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Tirol ausgeliehen werden und liegt die Ausstellung im öffentlichen Interesse, so kann die Landesregierung auf schriftlichen und begründeten Antrag der Leitung dieser Ausstellung dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen.

(2) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 besteht insbesondere dann, wenn das Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne die Immunitätszusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.

(3) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Immunitätszusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr ab der Einfuhr schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

(5) Die Landesregierung hat auf Antrag von Personen, die ein rechtliches Interesse an einem bestimmten Kulturgut glaubhaft machen, Auskunft über das Bestehen und die Dauer einer Immunitätszusage zu erteilen.

(6) Wird die Immunitätszusage nach der Erteilung einer Auskunft nach Abs. 5 gewährt oder verlängert, so ist die Auskunft suchende Person davon zu benachrichtigen.

§ 15 T-KFG Kulturbeiräte


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kulturbeiräte nach § 7 Abs. 1 lit. a bis f des Tiroler Kulturförderungsgesetzes gelten als Kulturbeiräte nach § 10 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes. Ihre im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder nach dem Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages im Amt.

(2) Die Mitglieder des Kulturbeirates nach § 10 Abs. 1 lit. g sind erstmalig binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen.

 

§ 16 T-KFG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 35/1979, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Kulturbeiräte nach § 12 Abs. 5 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler (T-KFG) Fundstelle


Gesetz vom 5. Mai 2010 über die Förderung der Kultur in Tirol
(Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010)

LGBl. Nr. 31/2010

Änderung

STF: LGB. Nr. 31/2010 - Landtagsmaterialien: 154/10

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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