§ 10 T-KFG Einrichtung und Aufgaben

T-KFG - Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung werden Kulturbeiräte für folgende Bereiche eingerichtet:

a)

Bildende Kunst und Architektur,

b)

Musik,

c)

Literatur, Darstellende Kunst und Film,

d)

Erwachsenenbildung und Büchereiwesen,

e)

Volkskultur,

f)

Denkmalpflege und Museumswesen,

g)

Kulturinitiativen.

(2) Die Kulturbeiräte haben folgende Aufgaben:

a)

die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der Kulturförderung,

b)

das Herantragen von allgemeinen kulturpolitischen Zielvorstellungen an die Landesregierung,

c)

die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher kulturpolitischer Fragestellungen,

d)

die Erstattung von Vorschlägen zur Vergabe von Auszeichnungen, Preisen und Stipendien nach § 5 lit. c und

e)

die Begutachtung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, die kulturelle Belange betreffen, und von Entwürfen für Förderungsrichtlinien nach § 9.

(3) Die Kulturbeiräte können darüber hinaus jederzeit zu grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik Stellung nehmen.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 T-KFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 T-KFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 T-KFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 T-KFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 T-KFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 T-KFG
§ 11 T-KFG