§ 6 T-GOAL

T-GOAL - Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Leitung jeder in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Abteilung hat der Landeshauptmann einen Abteilungsvorstand zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Abteilungsvorstandes bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der Abteilung oder den Umfang der von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist.

(2) Der Abteilungsvorstand ist der Vorgesetzte aller der Abteilung zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.

(3) Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten. Er hat die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Abteilungsvorstand kann die Aufgaben auf die Sachbearbeiter im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Die Aufteilung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass die Sachbearbeiter möglichst gleichmäßig belastet sind. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Abteilungsvorstand für die einzelnen Sachbearbeiter schriftlich festzulegen. Die Sachbearbeiter sind vor der Festlegung zu hören.

(4) Ist eine Abteilung in Sachgebiete gegliedert oder wurden Außenstellen gebildet, so ist der Abteilungsvorstand dafür verantwortlich, dass die im Rahmen der Sachgebiete und Außenstellen der Abteilung zu besorgenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit besorgt werden. Er ist zu diesem Zweck befugt, insbesondere dem Sachgebietsleiter bzw. dem Leiter der Außenstelle (Dienststelle) entsprechende Weisungen zu erteilen.

(5) Ist der Abteilungsvorstand verhindert, so gehen alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Abteilungsvorstandes unbesetzt ist. Ist kein Stellvertreter bestellt oder dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Abteilungsvorstandes dem von ihm hierzu schriftlich im Vorhinein bestimmten Bediensteten. Ist auch dieser verhindert oder gibt es keine solche Verfügung des Abteilungsvorstandes, so obliegt die Vertretung dem anwesenden dienstältesten Bediensteten der höchsten Verwendungsgruppe bzw. der höchsten Entlohnungsklasse.

In Kraft seit 30.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 T-GOAL


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 T-GOAL selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 T-GOAL


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 T-GOAL


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 T-GOAL eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-GOAL Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 T-GOAL
§ 7 T-GOAL