§ 8 T-GOAL

T-GOAL - Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Zur Leitung jeder in der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vorgesehenen Außenstelle, wenn jedoch mehrere Außenstellen zu einer Dienststelle zusammengefasst wurden, der Dienststelle, hat der Landeshauptmann einen Leiter zu bestellen. Der Landesamtsdirektor kann einen Stellvertreter des Leiters der Außenstelle (Dienststelle) bestellen, wenn dies im Hinblick auf die Größe der Außenstelle (Dienststelle) oder den Umfang der im Rahmen der Außenstelle (Dienststelle) zu besorgenden Aufgaben zweckmäßig ist.

(2) Der Leiter der Außenstelle (Dienststelle) ist der Vorgesetzte aller der Außenstelle (Dienststelle) zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.

(3) Der Leiter der Außenstelle (Dienststelle) hat den Dienstbetrieb der Außenstelle (Dienststelle) zu leiten. Er hat die von der Außenstelle (Dienststelle) zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Sachbearbeiter aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Leiter der Außenstelle (Dienststelle) kann die Aufgaben auf die Sachbearbeiter im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Die Aufteilung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass die Sachbearbeiter möglichst gleichmäßig belastet sind. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Leiter der Außenstelle (Dienststelle) für die einzelnen Sachbearbeiter schriftlich festzulegen. Die Sachbearbeiter sind vor der Festlegung zu hören.

(4) Ist der Leiter der Außenstelle (Dienststelle) verhindert, so gehen alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Funktion des Leiters der Außenstelle (Dienststelle) unbesetzt ist. Ist kein Stellvertreter bestellt oder dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Leiters der Außenstelle (Dienststelle) dem von ihm hierzu schriftlich im Vorhinein bestimmten Bediensteten. Ist auch dieser verhindert oder gibt es keine solche Verfügung des Leiters der Außenstelle (Dienststelle), so obliegt die Vertretung dem anwesenden dienstältesten Bediensteten der höchsten Verwendungsgruppe bzw. der höchsten Entlohnungsklasse.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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