§ 14 T-GOAL

T-GOAL - Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die bundesrechtlichen Vorschriften, die bei der Erledigung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung nach § 4 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien vom Amt der Landesregierung anzuwenden sind, werden von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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