§ 3 T- ÖZV 2008

T- ÖZV 2008 - Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 3

Öffnungszeiten für den Verkauf im

Umherziehen und im Straßenhandel an Samstagen

 

(1) Offene Verkaufsstände, Verkaufsbuden und Kioske, die über keinen eigenen Kundenraum verfügen, dürfen an Samstagen bis 22.00 Uhr offen gehalten werden. Diese Ausnahme gilt nicht für provisorische Verkaufsstände, die vor einem Ladengeschäft aufgestellt werden.

(2) Für den Straßenverkauf von frisch gerösteten Früchten sowie Maroni und Kartoffeln oder von Speiseeis an Samstagen wird eine Verkaufsendzeit von 21.00 Uhr festgesetzt.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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