§ 1 T- ÖZV 2008

T- ÖZV 2008 - Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Begriffsbestimmungen

 

(1) Als Sommersaison gilt die Zeit vom 15. Juni bis zum 30. September.

(2) Als Wintersaison gilt die Zeit vom 20. Dezember bis einschließlich Ostermontag.

(3) Als Wintervorsaison gilt die Zeit vom letzten Sonntag im November bis zum 19. Dezember.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 T- ÖZV 2008


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 T- ÖZV 2008 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 T- ÖZV 2008


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 T- ÖZV 2008


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 T- ÖZV 2008 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T- ÖZV 2008 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T- ÖZV 2008