§ 2 T- ÖZV 2008

T- ÖZV 2008 - Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

2. Abschnitt

Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Werktagen

§ 2

Öffnungszeiten für Verkaufsstellen

bestimmter Art und für bestimmte Anlässe

 

Abweichend von den Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 dürfen offen gehalten werden:

a)

Verkaufsstellen für Lebensmittel und Campingartikel innerhalb eines Campingplatzes an Samstagen bis 21.00 Uhr,

b)

in der Altstadt der Landeshauptstadt Innsbruck (einschließlich der beiden Seiten der Grenzstraßen Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Marktgraben, Burggraben) Verkaufsstellen ausschließlich für den Verkauf von Ansichtskarten und Reiseandenken in der Zeit vom 15. Mai bis einschließlich 15. Oktober jeden Jahres an Werktagen einschließlich der Samstage bis 21.30 Uhr.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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