§ 6 SVV Inkrafttreten

SVV - Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (Signaturverordnung 2008), BGBl. II Nr. 3/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 401/2010, samt Anhang, die Verordnung des Bundeskanzlers über die Feststellung der Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle, BGBl. II Nr. 31/2000, und die Bestätigungsstellenverordnung (BestV), BGBl. II Nr. 299/2002, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Bundeskanzlers über elektronische Signaturen (Signaturverordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2010,, samt Anhang, die Verordnung des Bundeskanzlers über die Feststellung der Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“ als Bestätigungsstelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2000,, und die Bestätigungsstellenverordnung (BestV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2002,, außer Kraft.

In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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