§ 3 SVV Ausstellung qualifizierter Zertifikate für einen Vertrauensdienst bei persönlicher Anwesenheit

SVV - Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zur Feststellung der Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll (§ 8 Abs. 1 SVG), geeignet sind ein Zur Feststellung der Identität von persönlich anwesenden natürlichen Personen oder Vertretern einer juristischen Person, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt werden soll (Paragraph 8, Absatz eins, SVG), geeignet sind ein

  1. 1.Ziffer einsamtlicher Lichtbildausweis oder
  2. 2.Ziffer 2ein Nachweis, der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei der Zustellung zu eigenen Handen (§ 21 ZustG) einzuhalten ist.ein Nachweis, der bescheinigt, dass die Identität zumindest mit jener Verlässlichkeit geprüft wurde, wie sie bei der Zustellung zu eigenen Handen (Paragraph 21, ZustG) einzuhalten ist.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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