Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Stellt ein VDA neben qualifizierten Zertifikaten auch andere Zertifikate aus, so muss er für die Signatur oder das Siegel der qualifizierten Zertifikate gesonderte Signatur- oder Siegelerstellungsdaten verwenden.
(2)Absatz 2,Bis zum Ablauf der Gültigkeit eines qualifizierten Zertifikats ist es zulässig, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer und der eindeutigen Kennung, dieselben Inhalte samt denselben Signatur- oder Siegelvalidierungsdaten neu zu zertifizieren und auf diese Weise ein neues Zertifikat auszustellen.
(3)Absatz 3,Im Fall der Übernahme gemäß § 9 Abs. 2 SVG ist auch eine Änderung der Angaben und Inhalte des qualifizierten Zertifikats zulässig, soweit diese Änderung zur Weiterführung des qualifizierten Zertifikats erforderlich ist. Der Beginn der Gültigkeit des neu ausgestellten qualifizierten Zertifikats hat dabei unmittelbar an das Ende der Gültigkeit des bestehenden qualifizierten Zertifikats anzuschließen. In allen anderen Fällen bewirkt der Umstand, dass für Signatur- oder Siegelzwecke ausgestellte qualifizierte Zertifikate dieselben Signatur- oder Siegelvalidierungsdaten, aber unterschiedliche Inhalte aufweisen, eine Kompromittierung der betroffenen qualifizierten Zertifikate.Im Fall der Übernahme gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SVG ist auch eine Änderung der Angaben und Inhalte des qualifizierten Zertifikats zulässig, soweit diese Änderung zur Weiterführung des qualifizierten Zertifikats erforderlich ist. Der Beginn der Gültigkeit des neu ausgestellten qualifizierten Zertifikats hat dabei unmittelbar an das Ende der Gültigkeit des bestehenden qualifizierten Zertifikats anzuschließen. In allen anderen Fällen bewirkt der Umstand, dass für Signatur- oder Siegelzwecke ausgestellte qualifizierte Zertifikate dieselben Signatur- oder Siegelvalidierungsdaten, aber unterschiedliche Inhalte aufweisen, eine Kompromittierung der betroffenen qualifizierten Zertifikate.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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