§ 1 SVV Gebühren für Aufsichtstätigkeiten

SVV - Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Von den Vertrauensdiensteanbietern (VDA) sind für Leistungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit folgende Gebühren zu entrichten:

1.

Analyse der Konformitätsbewertungsberichte gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. b iVm Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19 im Sinne § 3 Abs. 1 Z 1 SVGAnalyse der Konformitätsbewertungsberichte gemäß Artikel 17, Absatz 4, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins und Artikel 21, Absatz eins, Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01.2015 Seite 19 im Sinne Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, SVG

2 500 Euro;

2.

Durchführung von Überprüfungen der qualifizierten VDA gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. e iVm Art. 20 Abs. 2 erster Fall eIDAS-VODurchführung von Überprüfungen der qualifizierten VDA gemäß Artikel 17, Absatz 4, Litera e, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, erster Fall eIDAS-VO

 

 

a) bei Überprüfungen aufgrund sicherheitsrelevanter Anlässe

4 500 Euro;

 

b) bei Überprüfungen ohne sicherheitsrelevante Anlässe

1 000 Euro;

3.

Verleihung des Qualifikationsstatus an VDA und die von ihnen erbrachten Dienste sowie Entzug dieses Status gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. g iVm Art. 20 und 21 eIDAS-VOVerleihung des Qualifikationsstatus an VDA und die von ihnen erbrachten Dienste sowie Entzug dieses Status gemäß Artikel 17, Absatz 4, Litera g, in Verbindung mit Artikel 20 und 21 eIDAS-VO

700 Euro;

4.

Erteilung von Auflagen gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. j eIDAS-VOErteilung von Auflagen gemäß Artikel 17, Absatz 4, Litera j, eIDAS-VO

700 Euro;

5.

Überprüfung des Vorliegens und der ordnungsgemäßen Anwendung von Vorschriften über Beendigungspläne (§ 9 SVG) gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. i iVm Art. 24 Abs. 2 lit. h eIDAS-VOÜberprüfung des Vorliegens und der ordnungsgemäßen Anwendung von Vorschriften über Beendigungspläne (Paragraph 9, SVG) gemäß Artikel 17, Absatz 4, Litera i, in Verbindung mit Artikel 24, Absatz 2, Litera h, eIDAS-VO

1 500 Euro;

6.

Weiterführung der Zertifikatsdatenbank durch die Aufsichtsstelle (§ 9 SVG): pro Jahr und Zertifikat, das in der Zertifikatsdatenbank geführt wirdWeiterführung der Zertifikatsdatenbank durch die Aufsichtsstelle (Paragraph 9, SVG): pro Jahr und Zertifikat, das in der Zertifikatsdatenbank geführt wird

1 Euro;

 

jedoch insgesamt pro Jahr nicht mehr als

5 000 Euro;

7.

Führung der Vertrauensliste bei der Aufsichtsstelle (§ 14 Abs. 1 SVG):Führung der Vertrauensliste bei der Aufsichtsstelle (Paragraph 14, Absatz eins, SVG):

 

 

pro aufgenommenen VDA und Jahr

300 Euro.

  1. (2)Absatz 2,Die Gebühren sind von der Aufsichtsstelle mit Bescheid vorzuschreiben.
In Kraft seit 02.08.2016 bis 31.12.9999
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