§ 4 SUBV

SUBV - Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen. Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach Paragraph eins, zu erledigen.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 SUBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 SUBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 SUBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 SUBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 SUBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SUBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 SUBV
Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV) Fundstelle