Gesamte Rechtsvorschrift SUBV

Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

SUBV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 SUBV


Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut. Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach Paragraph 12, InfoSiG betraut.

§ 2 SUBV


Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der

  1. 1.Ziffer einsFeststellung, ob eine Einrichtung den Schutz für klassifizierte Informationen einer bestimmten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann, 1 400 € pro Einrichtung und
  2. 2.Ziffer 2Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung nach den §§ 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, für den Zugang zu Informationen, die alsDurchführung einer Verlässlichkeitsprüfung nach den Paragraphen 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, für den Zugang zu Informationen, die als
    1. a)Litera a„VERTRAULICH“ klassifiziert wurden, 230 €
    2. b)Litera b„GEHEIM“ klassifiziert wurden, 500 €
    3. c)Litera c„STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, 720 €
    pro Person.

§ 3 SUBV


Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

§ 4 SUBV


Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen. Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach Paragraph eins, zu erledigen.

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