§ 1 SUBV

SUBV - Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut. Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach Paragraph 12, InfoSiG betraut.

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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