§ 55 StW 1992

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung notwendig sind, um die Verwaltung in geordnetem Gang zu halten, insbesondere die rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;

2.

die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf, gegen nachträgliche Verrechnung auf die endgültig festzustellenden Abgabensätze im Ausmaß des Vorjahres weiter einzuheben und die sonstigen Mittelaufbringungen der Stadt zu tätigen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55 StW 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 StW 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55 StW 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55 StW 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55 StW 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StW 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 54 StW 1992
§ 56 StW 1992