§ 62a StW 1992 § 62a

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Stadt hat in den Gesellschaftsverträgen, Statuten und dergleichen von Unternehmungen, an denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden zu mehr als 50 % beteiligt ist, verpflichtend - jedenfalls soweit dies nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist - ein Verbot von Rechtsgeschäften sicherzustellen, die ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis bedeuten.

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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