Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2025
(1)Absatz einsDer Bürgermeister (Die Bürgermeisterin) kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
1.Ziffer einsAbweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original (Kundmachungsfehler) und
2.Ziffer 2Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (zB Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage)
berichtigen.
(2)Absatz 2Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.Eine Berichtigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.
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