§ 51a StW 1992

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Form und die Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses richten sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) mit folgender Maßgabe:

1.

Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen.

2.

Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes für Rückstellungen von Pensionen hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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