§ 47 StW 1992

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
  1. (1)Absatz einsDer Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
  2. (2)Absatz 2Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:
    1. 1.Ziffer einssoweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Anstellung und Ernennung von Beamten, deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung;
    2. 2.Ziffer 2die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und Kündigung von Vertragsbediensteten;
    3. 3.Ziffer 3soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Gewährung von Verwendungszulagen, Verwendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen und von Geldaushilfen an Bedienstete;
    4. 4.Ziffer 4die Aufnahme von Aushilfskräften;
    5. 5.Ziffer 5die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse an den Gemeinderat;
    6. 6.Ziffer 6die Ausübung der der Stadt zustehenden Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;
    7. 7.Ziffer 7die Gewährung von geldwerten Zuwendungen, die zu keiner Gegenleistung verpflichten, sowie Förderungen bis zu einem Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall;
    8. 8.Ziffer 8die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert 60.000 Euro nicht übersteigt und in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist;
    9. 9.Ziffer 9die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen;
    10. 10.Ziffer 10die gänzliche oder teilweise Abschreibung (Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag von 30.000 Euro im Einzelfall;
    11. 11.Ziffer 11die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof sowie von Beschwerden, Klagen und Anträgen an den Verfassungsgerichtshof durch die Stadt als Trägerin subjektiver Rechte, soweit nicht nach anderen Gesetzen der Gemeinderat zuständig ist;
    12. 12.Ziffer 12der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegenschaften, wenn der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die Pfandsumme 60.000 Euro nicht übersteigt;
    13. 13.Ziffer 13der Abschluß oder die Auflösung von Verträgen, wenn das bedungene einmalige oder jährliche Entgelt 60.000 Euro nicht übersteigt;
    14. 14.Ziffer 14der Abschluß oder die Auflösung von Mietverträgen über Wohnungen;
    15. 15.Ziffer 15die Einbringung von Räumungs- und Mahnklagen sowie von gerichtlichen Aufkündigungen.
    (Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 90/2001, 1/2005, 91/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 8/1998, 90/2001, 1/2005, 91/2018)
  4. (3a)Absatz 3 aDer Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Der Stadtsenat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und des Zugangs zu Informationen im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister übertragen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  5. (4)Absatz 4Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder dem Magistrat vorbehalten sind.
  6. (5)Absatz 5Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
  7. (6)Absatz 6Falls gemäß § 40 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu. Die Verwaltungsausschüsse können eine Geschäftseinteilung beschließen, in der jene ihnen gemäß § 62 Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten zu bezeichnen sind, die vom (von der) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses (§ 40 Abs. 6) namens des Verwaltungsausschusses zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller und wirtschaftlicher Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten bleiben. § 34 Abs. 3, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Vertragsbediensteten und Aushilfskräften sowie die im § 46 Abs. 1 Z 7 angeführte Angelegenheit sind von einer Übertragung an den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) des Verwaltungsausschusses ausgeschlossen.Falls gemäß Paragraph 40, Absatz eins, besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu. Die Verwaltungsausschüsse können eine Geschäftseinteilung beschließen, in der jene ihnen gemäß Paragraph 62, Absatz eins und 2 übertragenen Angelegenheiten zu bezeichnen sind, die vom (von der) Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses (Paragraph 40, Absatz 6,) namens des Verwaltungsausschusses zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller und wirtschaftlicher Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten bleiben. Paragraph 34, Absatz 3,, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufnahme und Kündigung bzw. Entlassung von Vertragsbediensteten und Aushilfskräften sowie die im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 7, angeführte Angelegenheit sind von einer Übertragung an den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) des Verwaltungsausschusses ausgeschlossen.
  8. (7)Absatz 7Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Auch Stadträtinnen bzw. Stadträte, die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderats sind, sind auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  9. (8)Absatz 8Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unter der Voraussetzung des § 13 Abs. 5 von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 7 entbunden werden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unter der Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 5, von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz 7, entbunden werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  10. (9)Absatz 9Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer den eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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