§ 40 StW 1992 § 40

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kontrollausschuss (§ 40b), einen Ausschuss, dem jedenfalls die Beratung von Frauenangelegenheiten und Gleichbehandlungsfragen und einen Ausschuss, dem die Beratung von Integrationsangelegenheiten obliegt, zu bestellen. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenats für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2005, 34/2014)

(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse gemäß Abs. 1. (Anm: LGBl.Nr. 34/2014)

(3) Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhandlungsgegenstände seines Wirkungskreises einem Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zuweisen.

(4) Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist jeder Ausschuß berechtigt, in Angelegenheiten seines Wirkungskreises von den Abteilungsleitern (Abteilungsleiterinnen) Berichte abzufordern, Augenscheine vorzunehmen, Urkunden, Rechnungen und sonstige Geschäftsstücke einzusehen und Erhebungen zu pflegen. Jedem Mitglied eines Ausschusses ist zu Angelegenheiten, die auf der Einladung für die jeweils nächste Sitzung des Ausschusses als Tagesordnungspunkt aufscheinen, auf sein Verlangen hin Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, Abschriften anzufertigen oder auf Kosten des Magistrates für seinen persönlichen Bedarf Kopien anfertigen zu lassen.

(5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis bestimmt der Gemeinderat. Die Vorsitzenden sowie die Ausschüsse können den Sitzungen der Ausschüsse Personen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender Stimme beiziehen, desgleichen Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschussmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich; § 16 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörer teilzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005, 41/2015)

(6) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den (die) Vorsitzenden (Vorsitzende) bzw. den (die) Stellvertreter (Stellvertreterin) stellt. Die Vorsitzendenstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 aufzuteilen; dies gilt nicht für die Vorsitzendenstelle des Kontrollausschusses (§ 40a Abs. 3). Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (eine Vorsitzende) und einen Stellvertreter (eine Stellvertreterin) jeweils in Fraktionswahl. Zum (Zur) Vorsitzenden kann auch ein Stadtrat oder eine Stadträtin gewählt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinderates ist; in diesem Fall hat der (die) Vorsitzende kein Stimmrecht. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

(7) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des (der) Vorsitzenden, soweit er (sie) stimmberechtigt ist, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(8) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), das zuständige Mitglied des Stadtsenates sowie der (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) sind berechtigt, an allen Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.

(9) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses kann über Antrag der Fraktion, der das betreffende Mandat im Ausschuß zukommt, abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Ausschusses auf Antrag der betreffenden Fraktion.

(10) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der (Die) Vorsitzende kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. In diesem Fall ist die Einladung zur Ausschusssitzung nicht nachweisbar zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 1/2005)

In Kraft seit 23.10.2015 bis 31.12.9999
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