§ 16 StW 1992

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015)
  2. (1a)Absatz eins aDie Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  3. (2)Absatz 2Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019, 64/2024)Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder von dem Ausschuss, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 52/2019, 64/2024)
  4. (3)Absatz 3Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015, 55/2018, 64/2025)Bei nicht öffentlichen Sitzungen sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015, 55/2018, 64/2025)
  5. (4)Absatz 4Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015)Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerinnen- und Bürgerfragestunde abgehalten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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