§ 13 StW 1992

StW 1992 - Statut für die Stadt Wels 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
  2. (2)Absatz 2Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Fall der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem (der) Vorsitzenden unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
  3. (3)Absatz 3Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1996)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Kommunalwahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen. Anmerkung, LGBl.Nr. 82/1996)
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder des Gemeinderats sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 4 entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Absatz 4, entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 StW 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 StW 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 StW 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 StW 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 StW 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StW 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 StW 1992
§ 14 StW 1992