§ 55 StW 1992

Statut für die Stadt Wels 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,

1.

alle AusgabenMittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung notwendig sind, um die Verwaltung in geordnetem Gang zu halten, insbesondere die rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;

2.

die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf, gegen nachträgliche Verrechnung auf die endgültig festzustellenden Abgabensätze im Ausmaß des Vorjahres weiter einzuheben und die sonstigen EinnahmenMittelaufbringungen der Stadt einzuziehenzu tätigen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.02.1992 bis 12.07.2019

Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,

1.

alle AusgabenMittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung notwendig sind, um die Verwaltung in geordnetem Gang zu halten, insbesondere die rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;

2.

die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf, gegen nachträgliche Verrechnung auf die endgültig festzustellenden Abgabensätze im Ausmaß des Vorjahres weiter einzuheben und die sonstigen EinnahmenMittelaufbringungen der Stadt einzuziehenzu tätigen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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