§ 78 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:

a)

andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie

b)

den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.

In Kraft seit 01.10.2022 bis 31.12.9999
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