Entscheidungen zu § 78 StVO 1960

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RS UVS Oberösterreich 1995/03/30 VwSen-102635/10/Br/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 78 StVO ist auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten verboten: a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können, b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen, c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafe... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.03.1995

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