(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind mindestens zwei Standesbeamte erforderlich.
(2) Jeder Standesbeamte muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein sowie die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst (LGBl. 2400/7–5) erfolgreich abgelegt haben.
(3) Der Verbandsobmann ist Standesbeamter, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Als Standesbeamte, die nicht Verbandsobmann sind, hat der Verbandsobmann Gemeinde(verbands)bedienstete zu bestellen.
(4) Die Funktion eines Standesbeamten erlischt durch:
-  | Tod;  | |||||||||
-  | Verlust der Handlungsfähigkeit;  | |||||||||
-  | Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;  | |||||||||
-  | Verlust der Funktion des Verbandsobmannes bei Standesbeamten nach Abs. 3 erster Satz;  | |||||||||
-  | Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;  | |||||||||
-  | Widerruf der Bestellung.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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