Unbeschadet des § 8 Abs. 4 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–6, sind der Verbandsversammlung insbesondere vorbehalten:
-  | Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und des Obmann-Stellvertreters;  | |||||||||
-  | Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses;  | |||||||||
-  | Genehmigung des Protokolls;  | |||||||||
-  | Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;  | |||||||||
-  | Beschluss über den Voranschlag;  | |||||||||
-  | Beschluss über den Rechnungsabschluss;  | |||||||||
-  | Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;  | |||||||||
-  | Festsetzung der Aufwandsentschädigung;  | |||||||||
-  | Aufnahme von Bediensteten sowie Auflösung von Dienstverhältnissen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
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