§ 7 StVGO Kostenaufteilung

StVGO - Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die verbandsangehörigen Gemeinden jährlich aufzuteilen.

(2) Auf Grund des beschlossenen Voranschlages sind den verbandsangehörigen Gemeinden vorläufige Kostenbeiträge durch den Verbandsobmann bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres vorzuschreiben. Diese sind in gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig zu stellen.

(3) Die endgültigen Kostenbeiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß zu entrichten. Dabei sind die bereits geleisteten Beitragszahlungen für das Haushaltsjahr zu berücksichtigen.

(4) Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach der auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich für das entsprechende Finanzjahr kundgemachten Bevölkerungszahl (§ 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014). Wird anstelle einer Statistik des Bevölkerungsstandes ein Volkszählungsergebnis kundgemacht, ist dieses für das entsprechende Finanzjahr maßgeblich. Sollten bei der Erstellung des Voranschlages (Abs. 2) die für das folgende Kalenderjahr maßgeblichen Zahlen von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch nicht kundgemacht worden sein, sind für die Voranschlagsrechnung behelfsmäßig die für das Vorjahr kundgemachten Zahlen heranzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 StVGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 StVGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 StVGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 StVGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 StVGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StVGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 StVGO
§ 8 StVGO