Gesamte Rechtsvorschrift StVGO

Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung

StVGO
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung über die Geschäftsordnung der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (StVGO)
StF: LGBl. 1620/1-0

§ 1 StVGO Organe des Verbandes und Amtssiegel


(1) Ein Gemeindeverband nach § 5 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, und ein solcher nach § 47 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl.Nr. 311/1985 in der Fassung BGBl. I 188/2013, werden im Sinne des § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz 2013 im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.

(2) Die Organe des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung und

2.

der Verbandsobmann.

(3) Das Amtssiegel des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes hat die Bezeichnung und den Sitz desselben sowie den Verwaltungsbezirk und das Land zu enthalten.

§ 2 StVGO Verbandsversammlung


Unbeschadet des § 8 Abs. 4 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–6, sind der Verbandsversammlung insbesondere vorbehalten:

-

Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und des Obmann-Stellvertreters;

-

Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses;

-

Genehmigung des Protokolls;

-

Zurkenntnisnahme des Ergebnisses der Rechnungsprüfung;

-

Beschluss über den Voranschlag;

-

Beschluss über den Rechnungsabschluss;

-

Zurkenntnisnahme des Ergebnisses externer Prüfungen;

-

Festsetzung der Aufwandsentschädigung;

-

Aufnahme von Bediensteten sowie Auflösung von Dienstverhältnissen.

§ 3 StVGO Beschlüsse


Für Beschlüsse und die Beschlußfähigkeit gelten die Bestimmungen der §§ 48 und 51 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–4, sinngemäß.

§ 4 StVGO Sitzungsprotokoll


(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) in zweifacher Ausfertigung zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Ort, Tag sowie Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Sitzung;

2.

die Namen aller Anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung;

3.

die Feststellung der Beschlußfähigkeit;

4.

die Genehmigung bzw. Abänderung des Protokolles der letzten Sitzung;

5.

die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge ihrer Behandlung;

6.

alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis.

(2) Mit der Abfassung des Sitzungsprotokolles hat der Verbandsobmann einen Schriftführer zu beauftragen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder der Verbandsversammlung ist anzuschließen. Die Erstausfertigung des Sitzungsprotokolles ist nach seiner Genehmigung mit einem Hinweis auf diese zu versehen.

(4) Die Erstausfertigung des Sitzungsprotokolles samt Beilagen ist dem Verbandsobmann aufzubewahren. Jedem Mitglied der Verbandsversammlung steht es frei, in das Sitzungsprotokoll Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Fotokopien herzustellen.

(5) Den Mitgliedern der Verbandsversammlung steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolles spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen mündlich oder schriftlich zu erheben, worüber in dieser Sitzung zu beschließen ist. Schriftliche Einwendungen sind diesem Protokoll beizuschließen.

(6) Die Zweitausfertigung jedes Sitzungsprotokolles des Standesamtsverbandes (Staatsbürgerschaftsverbandes) ist der Landesregierung umgehend vorzulegen.

§ 5 StVGO Verbandsobmann


(1) Innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl hat die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Verbandsobmann und einen Obmann-Stellvertreter zu wählen. Eine solche Neuwahl ist überdies bei Verlust des Bürgermeisteramtes oder bei vorzeitiger Abberufung nach § 2 Abs. 4 durchzuführen.

(2) Dem Verbandsobmann obliegt die Durchführung der Verbandsaufgaben, soweit dafür nicht die Verbandsversammlung zuständig ist.

§ 6 StVGO Prüfungsausschuß


(1) Der Prüfungsausschuß besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Gehören einem Verband weniger als vier Gemeinden an, so besteht der Prüfungsausschuß aus den Mitgliedern der Verbandsversammlung, die nicht Verbandsobmann sind.

(2) Der Prüfungsausschuß überwacht die gesamte Gebarung des Verbandes und hat insbesonders festzustellen, ob diese sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig geführt wird und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Er hat die Überprüfung periodisch, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des Verbandsobmannes, des Buch- oder Kassenführers, des Standesbeamten bzw. des Evidenzführers vorzunehmen.

§ 7 StVGO Kostenaufteilung


(1) Die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die verbandsangehörigen Gemeinden jährlich aufzuteilen.

(2) Auf Grund des beschlossenen Voranschlages sind den verbandsangehörigen Gemeinden vorläufige Kostenbeiträge durch den Verbandsobmann bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres vorzuschreiben. Diese sind in gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig zu stellen.

(3) Die endgültigen Kostenbeiträge sind innerhalb von vier Wochen nach Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß zu entrichten. Dabei sind die bereits geleisteten Beitragszahlungen für das Haushaltsjahr zu berücksichtigen.

(4) Die Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach der auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich für das entsprechende Finanzjahr kundgemachten Bevölkerungszahl (§ 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014). Wird anstelle einer Statistik des Bevölkerungsstandes ein Volkszählungsergebnis kundgemacht, ist dieses für das entsprechende Finanzjahr maßgeblich. Sollten bei der Erstellung des Voranschlages (Abs. 2) die für das folgende Kalenderjahr maßgeblichen Zahlen von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch nicht kundgemacht worden sein, sind für die Voranschlagsrechnung behelfsmäßig die für das Vorjahr kundgemachten Zahlen heranzuziehen.

§ 9 StVGO Standesbeamter


(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind mindestens zwei Standesbeamte erforderlich.

(2) Jeder Standesbeamte muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein sowie die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst (LGBl. 2400/7–5) erfolgreich abgelegt haben.

(3) Der Verbandsobmann ist Standesbeamter, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt. Als Standesbeamte, die nicht Verbandsobmann sind, hat der Verbandsobmann Gemeinde(verbands)bedienstete zu bestellen.

(4) Die Funktion eines Standesbeamten erlischt durch:

-

Tod;

-

Verlust der Handlungsfähigkeit;

-

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

-

Verlust der Funktion des Verbandsobmannes bei Standesbeamten nach Abs. 3 erster Satz;

-

Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses;

-

Widerruf der Bestellung.

§ 10 StVGO Evidenzführer


(1) Für jeden Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband sind zumindest zwei Evidenzführer vom Verbandsobmann zu bestellen.

(2) Jeder Evidenzführer muß österreichischer Staatsbürger, volljährig und handlungsfähig sein, sowie Kenntnisse über

-

die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes, soweit sie für Evidenzführer von Bedeutung sind,

-

das Gebühren, Abgaben- und Haushaltsrecht, soweit diese Rechtsgebiete die Tätigkeit des Evidenzführers berühren,

-

die Grundzüge des Personenstandsrechtes, Namensrechtes, Ehe-, Eingetragene Partnerschaft-, Eltern- und Kindschaftsrechtes und des Internationalen Privatrechtes,

-

das Staatsbürgerschaftsrecht

besitzen.

(3) Die Funktion eines Evidenzführers erlischt durch

-

Tod;

-

Verlust der Handlungsfähigkeit;

-

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

-

Widerruf der Bestellung.

(4) Der Verbandsobmann kann die Evidenzführer zur Unterzeichnung bestimmter oder aller staatsbürgerschaftsrechtlichen Erledigungen, insbesondere aber zur Unterzeichnung der staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden ermächtigen.

(5) Über die Erteilung und den Widerruf solcher Ermächtigungen ist vom Verbandsobmann eine Niederschrift aufzunehmen, aus welcher der Umfang der Ermächtigung und die Unterschrift, mit welcher der Ermächtigte zeichnen wird, sowie der Zeitpunkt der Ermächtigung bzw. des Widerrufes ersichtlich sein müssen.

§ 13 StVGO § 13


Der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen im Amt befindliche Verbandsobmann (Leiter) ist bis zu einer Neuwahl Verbandsobmann.

§ 14 StVGO § 14


Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1986 in Kraft.

Standesamtsverbände Staatsbürgerschaftsverbände Geschäftsordnung (StVGO) Fundstelle


Verordnung über die Geschäftsordnung der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (StVGO)
StF: LGBl. 1620/1-0

Änderung

LGBl. 1620/1-1

LGBl. 1620/1-2

LGBl. 1620/1-3

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Juli 2014 aufgrund des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600–6, verordnet:

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