§ 7 StSBVO Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen und Darstellung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können

StSBVO - Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Sicherheitsbericht hat zur Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Gefahrenquellen sowie zur Darstellung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können, mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Ermittlung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, dh jene Teile der technischen Anlagen, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 des Anhanges 1 des Stmk. Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Betracht zu ziehen sind;

2.

für die sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z. 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem schweren Unfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebes liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens ermittelt und beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse;

3.

Als Ursachen der Szenarien eines schweren Unfalles müssen insbesondere

a)

betriebliche Ursachen,

b)

externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten, Betriebe, die nicht in den Geltungsbereich des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 fallen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und

c)

natürliche Ursachen (Naturgefahren) betrachtet werden;

4.

Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen des ermittelten schweren Unfalles auf Basis des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Szenarien eines schweren Unfalles gemäß Z. 2 (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) und Darstellung durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen im Betrieb betroffen sein können.

5.

Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung hat unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden zu erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.

In Kraft seit 05.08.2017 bis 31.12.9999
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