Gesamte Rechtsvorschrift StSBVO

Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO

StSBVO
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Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2021
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2017, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Seveso-Betrieben erlassen werden (Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2017 [CELEX-Nr.: 32012L0018]

§ 1 StSBVO Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für Seveso Betriebe nach dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017.

§ 2 StSBVO Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen: die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

2.

Szenario: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann;

3.

Betriebsorganisation: die festgelegten, mit den Anforderungen des § 3 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

4.

systematisches Verfahren: eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

5.

anerkannte Methode oder anerkannte Annahme: eine dem Stand der Technik (Anhang 2 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;

6.

Auditierung: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des § 82b Abs. 6 GewO 1994 gelten als Auditierung.

§ 3 StSBVO Sicherheitskonzept


(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat ein Sicherheitskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle zu erstellen, das jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen beinhaltet:

1.

Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;

2.

Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken von schweren Unfällen;

3.

sicheres Betreiben der technischen Anlagen;

4.

sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;

5.

Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen;

6.

begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanter Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;

7.

Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber.

(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

1.

für Betriebe der unteren Klasse in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 6; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;

2.

für Betriebe der oberen Klasse in der Vorlage des Sicherheitsberichts und im Vorhandensein des internen Notfallplans sowie des Sicherheitsmanagementsystems.

§ 4 StSBVO Meldung von schweren Unfällen


(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde schwere Unfälle unverzüglich zu melden.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls

1.

eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 des Anhanges 1 Steiermärkisches Seveso-Betriebe Gesetz 2017 angegebenen Mengenschwelle;

2.

ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)

a)

zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person;

b)

zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder

c)

innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro geführt haben;

3.

ein nicht von der Z. 1 oder von der Z. 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

§ 5 StSBVO Sicherheitsbericht


(1)

Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat in Erfüllung der Anforderungen des § 6 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der folgende Bestandteile zu enthalten hat:          

1.

eine Beschreibung des Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);

2.

den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7);

3.

eine Beschreibung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können (§ 7);

4.

eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);

5.

eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9);

6.

eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10);

7.

eine Angabe darüber, dass der für die den externen Notfallplan zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten einschlägigen Organisationen anzugeben.

§ 6 StSBVO Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse


(1)

Der Sicherheitsbericht hat zur Beschreibung des Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage;

2.

topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;

3.

Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;

4.

auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis

a)

benachbarter Betriebe,

b)

Betriebe, die nicht in den Geltungsbereich des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 fallen,

c)

von Bereichen und Entwicklungen,

die

einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten vergrößern könnten;

5.

Verzeichnis der gefährlichen Stoffe

a)

mit Angaben zur Identifizierung mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System) – Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung,

b)

mit Angaben der Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sind oder sein können,

c)

mit                         Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;

6.

Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

7.

Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;

8.

Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.

§ 7 StSBVO Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen und Darstellung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können


(1) Der Sicherheitsbericht hat zur Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Gefahrenquellen sowie zur Darstellung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können, mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Ermittlung der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, dh jene Teile der technischen Anlagen, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines schweren Unfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2 % der jeweiligen Mengenschwellen nach Spalte 2 Teil 1 oder Spalte 2 Teil 2 des Anhanges 1 des Stmk. Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines schweren Unfalls in Betracht zu ziehen sind;

2.

für die sicherheitsrelevanten Betriebsteile im Sinne der Z. 1 müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem schweren Unfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebes liegen. Zu diesem Zweck müssen die Szenarien möglicher schwerer Unfälle nebst der Wahrscheinlichkeit oder der Bedingungen ihres Eintretens ermittelt und beschrieben werden, einschließlich einer Zusammenfassung der für die betrachteten Szenarien maßgebenden Auslöseereignisse;

3.

Als Ursachen der Szenarien eines schweren Unfalles müssen insbesondere

a)

betriebliche Ursachen,

b)

externe Ursachen, etwa in Zusammenhang mit Domino-Effekten, Betriebe, die nicht in den Geltungsbereich des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 fallen, Bereiche und Entwicklungen, die einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jene von Domino-Effekten vergrößern könnten, und

c)

natürliche Ursachen (Naturgefahren) betrachtet werden;

4.

Beurteilung des Ausmaßes und der Schwere der Folgen des ermittelten schweren Unfalles auf Basis des Ergebnisses der Ermittlung der Eintrittswahrscheinlichkeit oder der Bedingungen des Eintretens von Szenarien eines schweren Unfalles gemäß Z. 2 (erforderlichenfalls durch Auswirkungsbetrachtungen) und Darstellung durch Karten, Bilder oder gegebenenfalls entsprechender Beschreibungen, aus denen die Bereiche ersichtlich sind, die von derartigen Unfällen im Betrieb betroffen sein können.

5.

Die Ermittlung, Beurteilung und Bewertung hat unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden zu erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden.

§ 8 StSBVO Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen


              (1) Der Sicherheitsbericht hat zur Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen;

2.

Beschreibung der technischen Parameter und der Ausrüstung zur Sicherung der technischen Anlagen;

3.

Bewertung vergangener Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit denselben Stoffen bzw. eingesetzten Verfahren, Berücksichtigung der daraus gezogenen Lehren und ausdrückliche Bezugnahme auf spezifische Maßnahmen, die ergriffen wurden, um solche Unfälle zu verhindern;

4.

Beschreibung der Einrichtungen, die im Betrieb zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfällen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorhanden sind, einschließlich beispielsweise Melde- und Schutzsysteme, technische Vorrichtungen zur Begrenzung von ungeplanten Freisetzungen, einschließlich Berieselungsanlagen, Dampfabschirmung, Auffangvorrichtung oder –behälter, Notabsperrventile, Inertisierungssysteme oder Löschwasserrückhaltung;

5.

Beschreibung der Mittel, die innerhalb oder außerhalb des Betriebes für den Notfall zur Verfügung stehen;

6.

Beschreibung technischer und nicht technischer Maßnahmen, die für die Verringerung der Auswirkungen eines schweren Unfalls von Bedeutung sind.

§ 9 StSBVO Interner Notfallplan


(1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z. 4 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen, muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem schweren Unfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines schweren Unfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind.

(2) Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;

2.

Namen und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen ermächtigt sind;

3.

Namen und betriebliche Stellung der Person, die zur Durchführung und Koordinierung der Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände verantwortlich ist;

4.

Namen und betriebliche Stellung der Person, die für die Verbindung zur für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde verantwortlich ist;

5.

Festlegung der erforderlichen Ausbildungsmaßnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben in Zusammenhang mit der internen Notfallplanung und gegebenenfalls Koordinierung dieser Ausbildung mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde;

6.

Darstellung der getroffenen Maßnahmen und Einrichtungen zur Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen einschließlich von Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung und zur Ersten Hilfe sowie sonstiger Mittel, die für Notfallmaßnahmen zur Verfügung stehen;

7.

Angaben über die Vorkehrungen zur Auslösung und Durchführung der Meldung an die für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde sowie über die Alarmierung innerhalb des Betriebsgeländes;

8.

Angaben über Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;

9.

Darlegung, in welcher Form der interne Notfallplan mit der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde abgestimmt wurde.

§ 10 StSBVO Sicherheitsmanagementsystem


(1) Das von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass

1.

die Aufgaben, Organisationsstrukturen und Verantwortungsbereiche des mit der Überwachung der Risiken von schweren Unfällen betrauten Personals sämtliche Entscheidungsebenen einer Betriebsorganisation erfassen und Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Notwendigkeit ständiger Verbesserungen ergriffen werden sowie der notwendige Ausbildungs- und Schulungsbedarf in sicherheitstechnischer Hinsicht unter Einbeziehung der Beschäftigten (auch unter Einbeziehung von Subunternehmern) systematisch ermittelt wird und die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden;

2.

die Ermittlung und Bewertung von Gefahrenquellen und die Abschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von schweren Unfällen (beim bestimmungsgemäßen Betrieb und bei außergewöhnlichen Situationen, auch unter Berücksichtigung von Tätigkeiten, die als Unteraufträge vergeben werden) systematisch nach anerkannten Methoden erfolgt;

3.

die Festlegung und Durchführung von Verfahren zur Betriebskontrolle und Erteilung von Anweisungen für den sicheren Betriebsablauf gewährleistet ist, insbesondere in Bezug auf bzw. unter Einbeziehung der Aspekte

a)

Wartung und Instandhaltung,

b)

Alarmmanagement und vorübergehendes Abschalten,

c)

bewährte Verfahren für die Überwachung und die Kontrolle zur Verringerung des Risikos eines Systemausfalls,

d)

Berücksichtigung der Risiken im Zusammenhang mit im Betrieb installierten alternden Einrichtungen und Korrosion,

e)

Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der Einrichtungen des Betriebs sowie Strategie und Methodik zur Überwachung und Kontrolle des Zustands der Einrichtungen,

f)

angemessene Folge- und Gegenmaßnahmen;

4.

sicherheitsrelevante technische oder organisatorische Änderungen durch Festlegung und Anwendung von Verfahren zur Planung von Änderungen der technischen Anlage, des Verfahrens oder des Lagers oder zur Auslegung einer neuen technischen Anlage, eines neuen Verfahrens oder eines neuen Lagerortes systematisch bewertet werden;

5.

der interne Notfallplan durch festgelegte Verfahren zur Ermittlung vorhersehbarer Notfälle auf Grund einer systematischen Analyse und durch Festlegungen für die Erstellung, Erprobung und Kontrolle des Notfallplans mit dem Sicherheitsmanagementsystem abgestimmt ist und das betroffene Personal (einschließlich des relevanten Personals von Subunternehmern) die notwendigen Informationen und Ausbildungsmaßnahmen erhält, um im Gefahrenfall angemessen reagieren zu können;

6.

Verfahren zur kontinuierlichen Beurteilung der Einhaltung der Ziele, die in dem Sicherheitskonzept und im Sicherheitsmanagementsystem sowie von Mechanismen zur Prüfung und Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung festgelegt sind; diese Verfahren umfassen

a)

das System der Inhaberin/des Inhabers für die Meldung von schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen, insbesondere solcher, bei denen die Schutzmaßnahmen versagt haben, und

b)

die entsprechenden Untersuchungen und Folgemaßnahmen auf Grundlage der gesammelten Erfahrungen;

7.

Verfahren für eine regelmäßige systematische Beurteilung des Sicherheitskonzepts und der Wirksamkeit und Eignung des Sicherheitsmanagementsystems (Auditierung) eingerichtet sind und die oberste Leitung der Betriebsorganisation eine dokumentierte Bewertung des Sicherheitskonzepts, des Sicherheitsmanagementsystems und der Aktualisierungen des Sicherheitskonzepts oder des Sicherheitsmanagementsystems einschließlich notwendiger Änderungen gemäß den Ergebnisses der Audits und Überprüfungen vornimmt.

§ 11 StSBVO


(1) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit folgende Informationen ständig im Internet zugänglich zu machen: 

1.

Für alle Betriebe:

a.

Name oder Firma der Inhaberin/des Inhabers sowie vollständige Anschrift des betreffenden Betriebs,

b.

Bestätigung, dass der Betrieb dem Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt und dass die Mitteilung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 bzw. der Sicherheitsbericht gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,

c.

verständlich abgefasste Erläuterung der Tätigkeit/der Tätigkeiten des Betriebs,

d.

gebräuchliche Bezeichnungen oder — bei gefährlichen Stoffen im Sinne von Anhang 1 Teil 1 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 — Gattungsbezeichnung oder Gefahreneinstufung der im Betrieb vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte, sowie Angabe ihrer wesentlichen Gefahreneigenschaften in einfachen Worten,

e.

allgemeine Unterrichtung darüber, wie die betroffene Öffentlichkeit erforderlichenfalls gewarnt wird; angemessene Informationen über das entsprechende Verhalten bei einem schweren Unfall oder Hinweis, wo diese Informationen elektronisch zugänglich sind,

f.

Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung gemäß § 10 Stmk. Seveso-Betriebe Gesetz 2017 oder Verweis darauf, wo diese Information elektronisch zugänglich ist; Unterrichtung darüber, wo weitere ausführlichere Informationen zur Inspektion und dem entsprechenden Inspektionsplan auf Anfrage eingeholt werden können,

g.

Einzelheiten darüber, wo weitere Informationen eingeholt werden können.

2.

Zusätzliche Informationen zu den Betrieben der oberen Klasse:

a.

Allgemeine Informationen betreffend die Art der Gefahren schwerer Unfälle einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt und Zusammenfassung der Einzelheiten der Hauptarten der Szenarien schwerer Unfälle nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen gegengesteuert werden soll;

b.

Bestätigung, dass die Inhaberin/der Inhaber verpflichtet ist, auf dem Betriebsgelände — auch in Zusammenarbeit mit den Notfall- und Rettungsdiensten — geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unfällen und größtmöglichen Begrenzung ihrer Auswirkungen zu treffen;

c.

Angemessene Informationen aus dem externen Notfallplan, der dazu dient, Maßnahmen gegen Auswirkungen zu ergreifen, die ein Unfall außerhalb des Betriebsgeländes haben kann. Hierzu sollte auch der Hinweis gehören, bei einem Unfall den Anweisungen und Aufforderungen der Rettungsdienste Folge zu leisten;

d.

Gegebenenfalls die Angabe, ob der Betrieb in der Nähe des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats liegt und damit die Möglichkeit eines schweren Unfalls mit grenzüberschreitenden Auswirkungen gemäß dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von schweren Unfällen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa besteht.

(2) Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von schweren Unfällen hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle sowie der für die Koordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres zu übermitteln.

(3) Die Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 12 Abs. 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die das Steiermärkische Seveso-Betriebe Gesetz keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenzuarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2021

§ 12 StSBVO EU-Recht


Mit dieser Verordnung wird folgende Richtlinie umgesetzt:

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1.

§ 13 StSBVO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. August 2017, in Kraft.

§ 13a StSBVO


In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2021 tritt § 11 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. November 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2021

§ 14 StSBVO Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2014, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden (Steiermärkische Seveso-II-BetriebeunfallVO – StSBUV) außer Kraft.

Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO (StSBVO) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2017, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Seveso-Betrieben erlassen werden (Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2017 [CELEX-Nr.: 32012L0018]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Stmk. Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 – StSBG 2017, LGBl. Nr. 61/2017, wird verordnet:

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