§ 6 StSBVO Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

StSBVO - Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1)

Der Sicherheitsbericht hat zur Beschreibung des Betriebes und seiner Umgebungsverhältnisse mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds einschließlich der geografischen Lage;

2.

topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;

3.

Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;

4.

auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis

a)

benachbarter Betriebe,

b)

Betriebe, die nicht in den Geltungsbereich des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 fallen,

c)

von Bereichen und Entwicklungen,

die

einen schweren Unfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten vergrößern könnten;

5.

Verzeichnis der gefährlichen Stoffe

a)

mit Angaben zur Identifizierung mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System) – Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung,

b)

mit Angaben der Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sind oder sein können,

c)

mit                         Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;

6.

Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen potenzieller schwerer Unfälle sowie der Bedingungen, unter denen der jeweilige schwere Unfall eintreten könnte sowie eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle;

7.

Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;

8.

Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.

In Kraft seit 05.08.2017 bis 31.12.9999
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